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Lockerungsstufen der Klinik

Bevor es zu den ersten Lockerungen kommt, durchlaufen die Patienten die ersten beiden Therapiephasen I und II im geschlossenen Status. In allen Stufen erfolgt die Bearbeitung von Therapieinhalten, die grundsätzlich sucht- und kriminaltherapeutische Aufgabenstellungen beinhalten. Höherstufungen ab der Stufe 1.2 bis max. 1.4 erfolgen grundsätzlich schriftlich per Antrag. Alle Aktivitäten innerhalb des Klinikgeländes in den Stufen bis 1.4 in Verbindung mit dem MRV-Bus erfolgen in Fußfesselung. Zu medizinischen Behandlungen auf dem Klinikgelände geht der Patient in Begleitung von pflegerischen Mitarbeitern und SWD mit Handfesselung auf dem Rücken. Außerhalb des Klinikgeländes erfolgt ebenfalls eine Handfesselung auf dem Rücken.

Zu folgenden Behandlungsverläufen bzw. Lockerungsstufen werden Prognoseentscheidungen (FOTRES, HCR-20, PCL-SV, SVR-20 (optional), pflegerische, sozialarbeiterische sowie psychotherapeutische Beurteilungsbögen) erstellt:

1. Aufnahmebeurteilung vor der Stufe 1.2: Im Haus 4

2. Folgebeurteilung vor Stufe 2.1: Erste Prognoseeinschätzung

3. Folgebeurteilung vor Stufe 3.2 und 3.4: Zweite und dritte Prognoseeinschätzung

Die Prognoseentscheidungen sind mehrstufig und folgen dem Mehraugenprinzip:

1. Beurteilung durch zuständigen Therapeut, Bezugspflege und Stationsteam bezüglich des allgemeinen Verhaltens im Stationsalltag und im therapeutischen Setting, Beurteilung definierter therapeutischer Fortschritte, Risikoabwägung bezüglich konkret zu gewährender Lockerungen. Bewertung und Dokumentation mit den vorgenannten Prognoseinstrumenten anhand des Lockerungsvoraussetzungsbogens.

2. Prüfung durch den leitenden Abteilungsarzt

3. Ausnahmslos letztgültige Befürwortung/Ablehnung durch den ärztlichen Direktor oder dessen Stellvertreter

Gewährte Lockerungen sind nur unter den folgenden Sicherheitsbestimmungen durchführbar:

· bei begleitetem Ausgang mit SWD und/oder Stationspersonal haben die Mitarbeiter ein Mobiltelefon (dienstlich) mitzuführen

· unbegleitete Lockerungen sind zeitlich befristet, örtlich und inhaltlich zweckgebunden

· unbegleitete Lockerungen werden dokumentiert

· ständige telefonische Erreichbarkeit durch die Stationen bei unbegleiteten Lockerungen durch ein dem Patienten gehörendes Telefon

· angegebene Bezugspersonen müssen dem Stationsteam persönlich bekannt und als unbedenklich eingestuft sein

· Alkohol- und Drogenscreening nach Rückkehr

· Ist der Patient 30 Minuten nach der vereinbarten Zeit nicht zurückgekehrt und ist er telefonisch nicht erreichbar, wird nach den Bestimmungen des Sicherheitshandbuches sowie der Dienstanweisungen zu Entweichungen verfahren und eine Fahndung eingeleitet

· unverzügliche freiwillige Rückkehr bei Konflikten und unvorhersehbaren Situationen, welche den Zweck der Lockerung gefährden könnten.